Der Verein

Satzung

Stand: 25.11.2017

§ 1   Name, Sitz
1. Der Verein wird geführt unter dem Namen "Verein zur Förderung der Sozialintegration e. V.”
2. Er ist im Vereinsregister Aachen unter Nummer VR 3278 eingetragen.
3. Sitz des Vereins ist Aachen.
4. Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Juli des laufenden und endet am 30. Juni des darauffolgenden Jahres.

§ 2   Zweck, Aufgaben
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben sowie der Jugendhilfe der Träger kirchlicher, verbandlicher und schulischer Jugendarbeit, der Träger von Projekten zur Integration Arbeitsloser, von Arbeitslosigkeit bedrohter Personen, insbesondere die Förderung der sozialen und beruflichen Integration benachteiligter junger Menschen in der Region und im Bistum Aachen, sowie in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere in der Euregio Maas-Rhein, und ferner die Förderung des Ski- und Wintersports insbesondere für vorstehend beschriebene Personengruppen.

3. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch administrative und oder personelle Begleitung und Unterstützung der jeweiligen Fördermaßnahmen sowie die Beschaffung und Verwaltung der dazu benötigten Geldmittel und Sachwerte, insbesondere die Unterhaltung der im In­ und Ausland zur Verwirklichung der Vereinszwecke beschafften oder zu ergänzenden Einrichtungen, ferner durch Einweisung, Unterrichtung und Training wintersportlicher Aktivitäten.

4. Der Verein kann auch die Trägerschaft von entsprechenden gemeinnützigen Maßnahmen und Projekten, insbesondere von transnationalen Bildungsmaßnahmen und Maßnahmen der Jugendförderung  übernehmen.

§ 3   Gemeinnützigkeit
1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4   Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft kann erwerben, wer eine diesbezügliche schriftliche Erklärung an den Vorstand abgibt und den Verein aktiv oder ideell zu fördern gewillt ist.

2. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die im Sinne des § 2 tätig sind oder werden wollen.

3. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod bzw. Verlust der Rechtsfähigkeit (bei juristischen Personen). Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es die Interessen des Vereins verletzt oder gegen die Satzung verstößt. Das auszuschließende Vereinsmitglied ist anzuhören. Über den Ausschluß entscheidet mit endgültiger Wirkung die Mitgliederversammlung.

6. Nach dreimaligem, aufeinander folgendem, unentschuldigtem Fehlen bei der Mitgliederversammlung erlischt die Mitgliedschaft automatisch.

§ 5   Mitgliedsbeitrag
1. Der Verein kann einen Jahresbeitrag erheben.
Über die Erhebung, die Höhe und die Änderung des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 6   Organe des Vereins
1. Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

2. Über die Sitzungen der Organe ist in jedem Fall eine Niederschrift anzufertigen.

3. Das Protokoll der Mitgliederversammlung wird von dem Schriftführer / der Schriftführerin und dem Versammlungsleiter / der Versammlungsleiterin, die zu Beginn der Versammlung gewählt werden, gemeinsam unterzeichnet.

4. Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimme der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist.

§ 7   Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus 5 bis 7 Personen.

2. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

3. Der Vorstand bestimmt eine/einen erste/ersten und eine/einen zweite/zweiten Vorsitzende/Vorsitzenden

4. Vorstand im Sinne des BGB §26 sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder. Beide sind nur gemeinsam zur Vertretung des Vereins berechtigt.

5. Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren gewählt, bleibt jedoch bis zur Neuwahl im Amt.

6. a) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Die Vorstandsmitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer baren Auslagen (Fahrtkosten, Telefon, etc.). Für Vereinsmitglieder und andere Personen, die den Verein aktiv unterstützen, gilt das gleiche, sofern eine Beauftragung durch den Vorstand erfolgt.

b) Er ist für die Führung der Geschäfte des Vereins verantwortlich. Er hat für die ordnungsgemäße Führung der Bücher und für die satzungsgemäße Wahrnehmung der Rechts- und Vermögensinteressen des Vereins zu sorgen.

7. Vorstandssitzungen werden nach Bedarf durch den/die erste/n oder zweite/n Vorsitzende/n einberufen. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind.

8. Der Vorstand ist befugt, formale Satzungsänderungen (insbesondere zur Eintragung des Vereins), die von Gerichten oder Behörden verlangt werden, vorzunehmen, wenn sie den Satzungszweck des Vereins nicht betreffen.

§ 8   Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung besteht aus sämtlichen Vereinsmitgliedern. Juristische Personen werden jeweils durch eine/n Delegierte/n vertreten. die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich durch schriftliche Einladung mit 14-Tages-Frist unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen.

2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind unter anderem:

a) Entgegennahme des Vorstands- und Geschäftsführungsberichts (einschließlich Jahresabschluß und Haushaltsplan)

b) Wahl der Vorstandsmitglieder nach §7, Abs. 2.

c) Entlastung des Vorstands

d) Beschlußfassung über vorliegende Anträge

e) Festsetzung des Jahresbeitrags

f) Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer eines Jahres und Entgegennahme des Prüfberichtes der Kassenprüfer

g) Satzungsänderungen, Auflösung des Vereins

3. Beschlüsse der Mitgliederversammlung erfolgen, sofern das Gesetz nichts anderes vorsieht, mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder.

4. Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

5. Die Auflösung oder die Zweckänderung des Vereins kann nur mit einer 2/3-Mehrheit aller Mitglieder beschlossen werden..

6. Im Falle der Beschlußunfähigkeit der Mitgliederversammlung ist eine neue Sitzung einzuberufen, bei der die Mitgliederversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig ist, sofern bei der Einladung darauf hingewiesen wurde.

7. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

§ 9   Auflösung und Änderung des Vereinszwecks
1. Bei Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch den Vorstand. Die Auflösung des Vereins muß als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung vermerkt sein.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Solidaritätsfonds (Standardprogramm) des Bistums Aachen, das es ausschließlich und unmittelbar für die gemeinnützigen Zwecke im Sinne des § 2 dieser Satzung zu verwenden hat.


Geändert lt. Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.11.2017 in § 2 und § 3. Eingetragen ins Vereinsregister am: 19.04.2018